Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan; Keine Pflicht der Gemeinde zur öffentlichen Auslegung eines städtebaulichen Vertrags; Bebauungsplan für ein Mischgebiet
OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 04.09.2019 - Aktenzeichen 2 K 14/18
DRsp Nr. 2019/16926
Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan; Keine Pflicht der Gemeinde zur öffentlichen Auslegung eines städtebaulichen Vertrags; Bebauungsplan für ein Mischgebiet
1. Eine Gemeinde ist nicht verpflichtet, einen städtebaulichen Vertrag, der Grundlage für die Aufstellung eines Bebauungsplans ist, gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit dem Entwurf und der Begründung des Bebauungsplans öffentlich auszulegen.2. Ein Bebauungsplan ist wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB unwirksam, wenn schon im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses feststeht, dass die für das festgesetzte Baugebiet vorgegebene Mischung von Nutzungsarten faktisch nicht erreicht werden kann. Ein Plangeber, der ein Mischgebiet festsetzt, muss deshalb das gesetzlich vorgesehene gleichberechtigte Miteinander von Wohnen und Gewerbe auch wollen oder zumindest sicher voraussehen, dass sich in dem fraglichen Gebiet eine solche Durchmischung einstellt.3. Ob es sich bei einem LKW-Fuhrbetrieb um einen mischgebietsverträglichen, das Wohnen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieb im Sinne von § 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4BauNVO handelt, kann nicht typisierend betrachtet werden.
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