OVG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 04.12.2019
2 K 23/18
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 11; BauGB § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2;

Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan; Voraussetzungen für die Festsetzung eines öffentlichen Fußwegs auf privaten Grundstücken unter Beifügung einer aufschiebenden Bedingung; Verhältnis zwischen den Begriffen der Funktionslosigkeit und der Erforderlichkeit eines Bebauungsplans; Planrechtfertigung hinsichtlich der Verbreiterung eines Weges; Bestandssicherung und Fortentwicklung bestehender Wochenendhausgebiete; Mindestmaß an Lastengleichheit zwischen allen betroffenen Eigentümern

OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 04.12.2019 - Aktenzeichen 2 K 23/18

DRsp Nr. 2020/2230

Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan; Voraussetzungen für die Festsetzung eines öffentlichen Fußwegs auf privaten Grundstücken unter Beifügung einer aufschiebenden Bedingung; Verhältnis zwischen den Begriffen der Funktionslosigkeit und der Erforderlichkeit eines Bebauungsplans; Planrechtfertigung hinsichtlich der Verbreiterung eines Weges; Bestandssicherung und Fortentwicklung bestehender Wochenendhausgebiete; Mindestmaß an Lastengleichheit zwischen allen betroffenen Eigentümern

1. Es bleibt offen, ob der Festsetzung eines öffentlichen Fußwegs in einem Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB eine aufschiebende Bedingung beigefügt werden darf, um die Verhältnismäßigkeit der Planung herzustellen.2. Soweit die Planung einen öffentlichen Fußweg auf privaten Grundstücken festsetzt, muss sie ein Mindestmaß an Lastengleichheit zwischen allen betroffenen Eigentümern gewährleisten.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 11; BauGB § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Der Antragsteller richtet sich im Wege der Normenkontrolle gegen den Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 101-2 "Wochenendhausgebiet B.- See Nordseite".

Der Antragsteller ist neben seiner Tochter Miteigentümer des im Plangebiet gelegenen Flurstücks A. Das Grundstück ist mit einem Wochenendhaus bebaut.