OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 22.11.2022
2 D 348/21.NE
Normen:
VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; BauGB § 1 Abs. 7;

Normenkontrollklage gegen einen Bebauungsplan; Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB; Typenzwang für bauplanungsrechtliche Festsetzungen

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.11.2022 - Aktenzeichen 2 D 348/21.NE

DRsp Nr. 2022/17385

Normenkontrollklage gegen einen Bebauungsplan; Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB; Typenzwang für bauplanungsrechtliche Festsetzungen

Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 19 "Östlicher I. ", N. -H. , der Gemeinde N. ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; BauGB § 1 Abs. 7;

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 19 "Östlicher I. ", N. -H. , der Antragsgegnerin (im Weiteren: Bebauungsplan).

Die Antragsteller sind Eigentümer des selbstgenutzten Anwesens Am I. 6 in N. , welches aus den Flurstücken 87 und 88 der Flur 6 in der Gemarkung H. besteht. Das Flurstück 87 grenzt unmittelbar an die westliche Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans an.