VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 05.12.2019
8 S 909/18
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 10 Abs. 3 S. 4; BauGB § 14 Abs. 1; BauGB § 16 Abs. 2 S. 2; BauGB § 214 Abs. 4; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2020, 613
DÖV 2020, 290
ZfBR 2020, 285

Normenkontrollverfahren gegen eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich eines Bebauungsplans; Rechtmäßigkeit und Wirkung einer erneut beschlossenen Veränderungssperre mit Ziel der Behebung etwaiger Mängel einer bereits erlassenen Veränderungssperre

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.12.2019 - Aktenzeichen 8 S 909/18

DRsp Nr. 2020/666

Normenkontrollverfahren gegen eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich eines Bebauungsplans; Rechtmäßigkeit und Wirkung einer erneut beschlossenen Veränderungssperre mit Ziel der Behebung etwaiger Mängel einer bereits erlassenen Veränderungssperre

Eine erneut beschlossene Veränderungssperre, mit der etwaige Mängel einer bereits erlassenen Veränderungssperre behoben werden sollen, kann jedenfalls dann in Anwendung des § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der ursprünglichen Veränderungssperre in Kraft gesetzt werden, wenn bereits zu diesem Zeitpunkt die mit ihr zu sichernden Planungsziele hinreichend konkretisiert waren.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 10 Abs. 3 S. 4; BauGB § 14 Abs. 1; BauGB § 16 Abs. 2 S. 2; BauGB § 214 Abs. 4; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich gegen die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans "Wohrenberg 2018" der Antragsgegnerin.