VGH Bayern - Urteil vom 29.03.2010
1 N 07.767
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3 S. 1; BauGB § 9; BauGB § 34 Abs. 5 S. 2; GG Art. 14 Abs. 1; BGB § 195; BGB § 1004 Abs. 1;

Normenkontrollverfahren wegen Unwirksamkeit der Festsetzung einer Innenbereichssatzung; Festsetzung einer frei von Bebauung zu haltenden Fläche (Schutzstreifen für eine Wasserleitung) in einer Innenbereichssatzung; Befristung von Festsetzungen in einer Festlegungssatzung oder Einbeziehungssatzung; Wirksamkeit einer auflösenden Bedingung für die Geltung der Festsetzung

VGH Bayern, Urteil vom 29.03.2010 - Aktenzeichen 1 N 07.767

DRsp Nr. 2010/7401

Normenkontrollverfahren wegen Unwirksamkeit der Festsetzung einer Innenbereichssatzung; Festsetzung einer frei von Bebauung zu haltenden Fläche (Schutzstreifen für eine Wasserleitung) in einer Innenbereichssatzung; Befristung von Festsetzungen in einer Festlegungssatzung oder Einbeziehungssatzung; Wirksamkeit einer auflösenden Bedingung für die Geltung der Festsetzung

1. Auch die Festsetzung einer frei von Bebauung zu haltenden Fläche kann nach Maßgabe von § 9 Abs. 2 BauGB befristet oder mit einer Bedingung versehen werden.2. Obwohl § 34 Abs. 5 Satz 2 BauGB nur auf § 9 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 BauGB verweist, können auch Festsetzungen in einer Festlegungs- oder Einbeziehungssatzung nach Maßgabe von § 9 Abs. 2 BauGB befristet oder mit einer Bedingung versehen werden

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3 S. 1; BauGB § 9; BauGB § 34 Abs. 5 S. 2; GG Art. 14 Abs. 1; BGB § 195; BGB § 1004 Abs. 1;

Tatbestand