Der Bebauungs- und Grünordnungsplan der Antragsgegnerin "H.", bekannt gemacht am 23. Dezember 2016, wird für unwirksam erklärt.
II.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
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