VGH Bayern - Urteil vom 16.09.2019
2 N 17.2477
Normen:
VwGO § 47; BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 7; BauNVO § 6;

Normenkontrollverfahren zur Unwirksamerklärung eines Bebauungsplans; Erforderlichkeit eines Bebauungsplans; Mischgebiet aus Wohnen und Gewerbebetrieben; Auseinanderfallen von Planungsergebnis und Planungsabsicht

VGH Bayern, Urteil vom 16.09.2019 - Aktenzeichen 2 N 17.2477

DRsp Nr. 2019/17793

Normenkontrollverfahren zur Unwirksamerklärung eines Bebauungsplans; Erforderlichkeit eines Bebauungsplans; Mischgebiet aus Wohnen und Gewerbebetrieben; Auseinanderfallen von Planungsergebnis und Planungsabsicht

Bebauungspläne können im Sinne von § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB nicht erforderlich sein, wenn ihre tatsächliche Durchführung nicht erwartet werden kann. Insbesondere kann - wie hier - die Erforderlichkeit dann entfallen, wenn das Planungsergebnis nicht der Planungsabsicht der Gemeinde entspricht, wie sie sich aus den Planungsvorgängen ergibt. Daneben verstößt ein Bebauungsplan gegen das Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB, wenn der Verwirklichung der in ihm enthaltenen Festsetzungen Hindernisse entgegenstehen, die sie von vornherein in Frage stellen.

Tenor

I.

Der Bebauungs- und Grünordnungsplan der Antragsgegnerin "H.", bekannt gemacht am 23. Dezember 2016, wird für unwirksam erklärt.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VwGO § 47; BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 7; BauNVO § 6;

Tatbestand