VGH Bayern - Urteil vom 02.05.2019
1 N 17.521
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 2 Abs. 3; BauGB § 3 Abs. 2;

Normenkontrollverfahren zur Unwirksamkeitserklärung eines Bebauungsplans; Verfahren bei der Öffentlichkeitsbeteiligung; Städtebauliche Erforderlichkeit

VGH Bayern, Urteil vom 02.05.2019 - Aktenzeichen 1 N 17.521

DRsp Nr. 2019/10468

Normenkontrollverfahren zur Unwirksamkeitserklärung eines Bebauungsplans; Verfahren bei der Öffentlichkeitsbeteiligung; Städtebauliche Erforderlichkeit

Eine Planung kann in nicht zu beanstandender Weise zur Sicherung eines Bereichs für touristische und gesundheitliche Nutzung ein Sondergebiet "Gesundheit/Hotel" festsetzen. Soweit dabei aber eine Einschränkung eines Baurechts betroffen ist, muss dies ausreichend in der Abwägung berücksichtigt werden. Wird dabei nur die städtebauliche Erforderlichkeit der Festsetzung in die Erwägungen eingestellt, liegt eine Fehleinschätzung des Gewichts der betroffenen Eigentümerbelange vor.

Tenor

I.

Der Bebauungsplan "..." ist unwirksam.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 2 Abs. 3; BauGB § 3 Abs. 2;

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan "..."; den die Antragsgegnerin am 15. März 2016 als Satzung beschlossen und am 18. März 2016 bekannt gemacht hat.