Der Bebauungsplan Nr. 75 - Ost - "S.-/ N.-straße" der Antragsgegnerin ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn die Vollstreckungsgläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
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