OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 13.11.2009
10 D 87/07.NE
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1; VwGO § 47 Abs. 2; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 9 Abs. 1; BImSchG § 50; BauNVO § 1 Abs. 6 Nr. 2; BauNVO § 7; BauNVO § 16 Abs. 2 Nr. 4; BauNVO § 18 Abs. 1; BauNVO § 22; BauNVO § 23; BauO NRW § 6;
Fundstellen:
DVBl 2010, 264
DÖV 2010, 327

Normkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan mit Blick auf Beschränkungen der Betriebsausübung im Falle einer Verwirklichung des Bauvorhabens; Zulässigkeit von sonstigen Wohnungen nach Maßgabe von beschränkten Festsetzungen des Bebauungsplans im Kerngebiet; Ermöglichung von Wohnungen in allen Kerngebieten durch Rückgriff auf die allgemeine Zulässigkeit i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO); Bestimmtheit der Festsetzung der Bauweise in Kombination mit den Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche sowie zur Wandhöhe und Gebäudehöhe; Wahrung des Vorrangs des Bauplanungsrechts vor dem Bauordnungsrecht durch die landesrechtliche Vorschrift zu den Abstandsflächen; Vollständige Erfassung von Belastungsfaktoren durch das Abwägungsgebot; Beachtung des Grundsatzes des geringstmöglichen Eingriffs bereits bei der planerischen Inanspruchnahme privaten Eigentums

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.11.2009 - Aktenzeichen 10 D 87/07.NE

DRsp Nr. 2009/27225

Normkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan mit Blick auf Beschränkungen der Betriebsausübung im Falle einer Verwirklichung des Bauvorhabens; Zulässigkeit von sonstigen Wohnungen nach Maßgabe von beschränkten Festsetzungen des Bebauungsplans im Kerngebiet; Ermöglichung von Wohnungen in allen Kerngebieten durch Rückgriff auf die allgemeine Zulässigkeit i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO); Bestimmtheit der Festsetzung der Bauweise in Kombination mit den Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche sowie zur Wandhöhe und Gebäudehöhe; Wahrung des Vorrangs des Bauplanungsrechts vor dem Bauordnungsrecht durch die landesrechtliche Vorschrift zu den Abstandsflächen; Vollständige Erfassung von Belastungsfaktoren durch das Abwägungsgebot; Beachtung des Grundsatzes des geringstmöglichen Eingriffs bereits bei der planerischen Inanspruchnahme privaten Eigentums

Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 75 - Ost - "S.-/ N.-straße" der Antragsgegnerin ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn die Vollstreckungsgläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.