KG - Beschluss vom 14.12.2022
Verg 10/22
Normen:
GWB § 182 Abs. 4 S. 4; VwVfG § 80 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
VK Berlin, vom 31.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen VK-B1-57/21

Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten dem Vergabenachprüfungsverfahren

KG, Beschluss vom 14.12.2022 - Aktenzeichen Verg 10/22

DRsp Nr. 2023/2115

Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten dem Vergabenachprüfungsverfahren

Die Frage der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts kann nicht schematisch beantwortet werden. Es ist eine Entscheidung geboten, die den Umständen des Einzelfalls gerecht wird. Hierzu ist die Frage zu beantworten, ob der Beteiligte unter den Umständen des Falles auch selbst in der Lage gewesen wäre, aufgrund der bekannten oder erkennbaren Tatsachen den Sachverhalt zu erfassen, der im Hinblick auf eine Missachtung von Bestimmungen über das Vergabeverfahren von Bedeutung ist, hieraus die für eine sinnvolle Rechtswahrung oder -verteidigung nötigen Schlüsse zu ziehen und das danach Gebotene gegenüber der Vergabekammer vorzubringen.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Vergabekammer des Landes Berlin, 1. Beschlussabteilung, vom 31. August 2022 (VK-B1-57/21) unter Nr. 3 des Tenors dahingehend abgeändert, dass die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten für sie im Nachprüfungsverfahren für notwendig erklärt wird. Im Übrigen verbleibt es bei der angefochtenen Entscheidung.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 1.500,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 182 Abs. 4 S. 4; VwVfG § 80 Abs. 3 S. 2;

Gründe:

I.