VGH Bayern - Beschluss vom 23.10.2017
15 ZB 16.1975
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 11.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen Au 5 K 16.520

Nutzungsänderung eines ehemaligen Bürogebäudes in eine Unterkunft für Asylbewerber; Einfügen eines Bauvorhabens in die Gemengelage nach der Art der baulichen Nutzung

VGH Bayern, Beschluss vom 23.10.2017 - Aktenzeichen 15 ZB 16.1975

DRsp Nr. 2018/16611

Nutzungsänderung eines ehemaligen Bürogebäudes in eine Unterkunft für Asylbewerber; Einfügen eines Bauvorhabens in die Gemengelage nach der Art der baulichen Nutzung

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin betreibt eine Ziegelei (Baustoffhandel) und wendet sich gegen eine dem Beigeladenen (Grundstücksnachbarn) erteilte Baugenehmigung (Nutzungsänderung eines ehemaligen Bürogebäudes in eine Unterkunft für Asylbewerber).

Das Verwaltungsgericht Augsburg hat die auf Aufhebung des Baugenehmigungsbescheids, hilfsweise auf die Verpflichtung des Beklagten, die Baugenehmigung nachträglich zu befristen bzw. durch geeignete Auflagen sicherzustellen, dass aufgrund der Baugenehmigung keine Wohnnutzung erfolgen könne, gerichtete Klage mit Urteil vom 11. August 2016 abgewiesen. Das Bauvorhaben des Beigeladenen füge sich nach der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein (§ 34 Abs. 1 BauGB) und verstoße auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.