OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.12.2016
7 B 1182/16
Normen:
BauO NRW § 63 Abs. 1 S. 1; BauNVO § 12 Abs. 2;

Nutzungsuntersagung der gewerblichen Vermietung und Überlassung von Parkplätzen an Dritte

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.12.2016 - Aktenzeichen 7 B 1182/16

DRsp Nr. 2017/825

Nutzungsuntersagung der gewerblichen Vermietung und Überlassung von Parkplätzen an Dritte

1. Eine Nutzungsuntersagung kann regelmäßig allein auf die formelle Illegalität gestützt werden. Eine auf die formelle Illegalität gestützte Nutzungsuntersagungsverfügung stellt sich nur dann als unverhältnismäßig dar, wenn der erforderliche Bauantrag gestellt, dieser nach Auffassung der Baugenehmigungsbehörde genehmigungsfähig ist und der Erteilung der Baugenehmigung auch sonst keine Hindernisse entgegenstehen.2. Eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit liegt nicht vor, wenn die Frage, ob eine Parkplatznutzung mit § 12 Abs. 2 BauNVO in Einklang steht, der näheren Prüfung in einem Baugenehmigungsverfahren bedarf, in dem gegebenenfalls zu untersuchen ist, ob die Nutzung der Stellplätze voraussichtlich (nur) für den Bedarf erfolgt, der durch die in dem maßgeblichen Baugebiet zugelassenen Nutzungen verursacht ist.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauO NRW § 63 Abs. 1 S. 1; BauNVO § 12 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.