Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Ablehnung der Erklärung der Hinzuziehung ihrer Verfahrensbevollmächtigten für notwendig im Kostenbeschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 3. August 2022 (VK 2-42/22) wird zurückgewiesen.
2.Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin zu tragen.
3.Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis ... Euro festgesetzt.
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