OLG Düsseldorf - Beschluss vom 21.12.2022
Verg 37/22
Normen:
GWB § 171 Abs. 1; GWB § 172 Abs. 1; GWB § 182 Abs. 4 S. 4; VwVfG § 80 Abs. 2; GWB § 175 Abs. 2; GWB § 71;

Offenes Vergabeverfahren Herstellung von LärmschutzwändenRüge bezüglich Unterbleiben Bildung Fachlos über Herstellung von LärmschutzwändenVerpflichtung zur Bildung von Teil- und Fachlosen im VergabeverfahrenKostentragung im Nachprüfungsverfahren Vergaberecht

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.12.2022 - Aktenzeichen Verg 37/22

DRsp Nr. 2023/12844

Offenes Vergabeverfahren Herstellung von Lärmschutzwänden Rüge bezüglich Unterbleiben Bildung Fachlos über Herstellung von Lärmschutzwänden Verpflichtung zur Bildung von Teil- und Fachlosen im Vergabeverfahren Kostentragung im Nachprüfungsverfahren Vergaberecht

Soweit das Nachprüfungsverfahren im Vergaberecht die technische Seite der Vergabe betrifft, benötigt die ausschreibende Stelle üblicherweise keinen Prozessbevollmächtigten, da der diesbezügliche Vortrag den Kernbereich ihrer eigenen Tätigkeit betrifft. Da die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten in solchen Fällen nicht notwendig ist, können der Gegenseite insoweit angefallene Rechtsanwaltsgebühren auch im Unterliegensfall nicht auferlegt werden.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Ablehnung der Erklärung der Hinzuziehung ihrer Verfahrensbevollmächtigten für notwendig im Kostenbeschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 3. August 2022 (VK 2-42/22) wird zurückgewiesen.

2.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin zu tragen.

3.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis ... Euro festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 171 Abs. 1; GWB § 172 Abs. 1; GWB § 182 Abs. 4 S. 4; VwVfG § 80 Abs. 2; GWB § 175 Abs. 2; GWB § 71;

Gründe

I.