OLG Düsseldorf - 11.07.1991 (5 U 213/90) - DRsp Nr. 1998/2565
OLG Düsseldorf, vom 11.07.1991 - Aktenzeichen 5 U 213/90
DRsp Nr. 1998/2565
Der Bauunternehmer braucht keine Bedenken anzumelden, wenn er lediglich einen besseren Lösungsvorschlag unterbreitete, die vom Auftraggeber vorgesehene Ausführungsart aber für geeignet hält und nach den Gesamtumständen halten durfte.