Vgl. zur vorübergehenden Gebrauchsbeeinträchtigung durch eine unerlaubte Handlung, OLG Köln, DRsp I (123) 360 b = NJW-RR 1992, 526. BauR 1992, 96 [...]
Ein Gesamtschuldverhältnis ist danach anzunehmen, wenn die Baubeteiligten gegenüber dem Bauherrn oder einem Dritten (Nachbarn) außerhalb der Gewährleistung haften. Als Anspruchsgrundlagen kommen die §§ 823, 830, 840, [...]