OLG Düsseldorf - Urteil vom 22.11.1991
22 U 132/91
Normen:
BGB § 631, § 276;
Fundstellen:
BauR 1992, 377
DRsp I(138)650b (Ls)
NJW-RR 1992, 1236

OLG Düsseldorf - Urteil vom 22.11.1991 (22 U 132/91) - DRsp Nr. 1993/3935

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.11.1991 - Aktenzeichen 22 U 132/91

DRsp Nr. 1993/3935

»Den Unternehmer trifft im Rahmen eines Bauvertrags die vertragliche Nebenpflicht, mit dem seiner Einwirkung ausgesetzten Eigentum des Bauherrn pfleglich umzugehen und Beschädigungen zu vermeiden. Eine vertragliche Vereinbarung, daß der Bauherr für ausreichende Befahrbarkeit der Baustelle zu sorgen habe, enthebt den Unternehmer nicht der Pflicht zu prüfen, ob das verwendete Gerät - hier ein 48 to schwerer Autokran - ohne Gefahr für das Eigentum des Bauherrn eingesetzt werden kann. Der Unternehmer ist verpflichtet, die nach sorgfältiger Prüfung der örtlichen Verhältnisse erforderlichen Vorkehrungen zur Sicherung des Eigentums des Bauherrn - hier befestigte Hoffläche - entweder selbst zu treffen oder den Bauherrn darauf hinzuweisen, welche konkreten Maßnahmen zu diesem Zweck vor Beginn der Bauarbeiten getroffen werden müssen.«

Normenkette:

BGB § 631, § 276;