Ein Gesamtschuldverhältnis ist danach anzunehmen, wenn die Baubeteiligten gegenüber dem Bauherrn oder einem Dritten (Nachbarn) außerhalb der Gewährleistung haften. Als Anspruchsgrundlagen kommen die §§ 823, 830, 840, 909 BGB, positive Vertragsverletzung oder Verzug in Betracht.
Bei einer Haftung gegenüber Dritten ist § 10 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B zu beachten.
Der Baustofflieferant haftet regelmäßig nicht (vgl. BGH, Schäfer/Finnern/Hochstein, § 278 BGB Nr. 2). Eine Zweckgemeinschaft in bezug auf die Bauleistung besteht nicht.
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