OLG Düsseldorf vom 13.06.1991
5 U 256/90
Normen:
BGB § 633, § 634, § 635 ;
Fundstellen:
BauR 1992, 653
NJW-RR 1992, 914

OLG Düsseldorf - 13.06.1991 (5 U 256/90) - DRsp Nr. 1996/16739

OLG Düsseldorf, vom 13.06.1991 - Aktenzeichen 5 U 256/90

DRsp Nr. 1996/16739

Baubetreuer und Treuhänder haften gesamtschuldnerisch, wenn dem Bauherrn Schäden oder finanzielle Nachteile entstehen, die ihre Ursache im Bereich des Zusammenwirkens zwischen Baubetreuer und Treuhänder haben.

Normenkette:

BGB § 633, § 634, § 635 ;

Hinweise:

Ein Gesamtschuldverhältnis ist danach anzunehmen, wenn die Baubeteiligten gegenüber dem Bauherrn oder einem Dritten (Nachbarn) außerhalb der Gewährleistung haften. Als Anspruchsgrundlagen kommen die §§ 823, 830, 840, 909 BGB, positive Vertragsverletzung oder Verzug in Betracht.

Bei einer Haftung gegenüber Dritten ist § 10 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B zu beachten.

Der Baustofflieferant haftet regelmäßig nicht (vgl. BGH, Schäfer/Finnern/Hochstein, § 278 BGB Nr. 2). Eine Zweckgemeinschaft in bezug auf die Bauleistung besteht nicht.

Fundstellen
BauR 1992, 653
NJW-RR 1992, 914