OLG Düsseldorf vom 16.07.1991
23 U 25/91
Normen:
BGB § 649 ;
Fundstellen:
BauR 1992, 77
NJW-RR 1992, 216

OLG Düsseldorf - 16.07.1991 (23 U 25/91) - DRsp Nr. 1996/16733

OLG Düsseldorf, vom 16.07.1991 - Aktenzeichen 23 U 25/91

DRsp Nr. 1996/16733

Die vorformulierte Klausel in den besonderen Vertragsbedingungen des Auftraggebers, wonach »der Bauherr berechtigt ist, einzelne Positionen des Angebotes zurückzuziehen, zu streichen, in den Massenansätzen zu vermindern oder zu vermehren, ohne daß der Auftragnehmer durch Minderleistungen Ersatzansprüche stellen kann; eine Preisänderung tritt dadurch bei solchen oder anderen Positionen nicht ein«, benachteiligt den Auftragnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist deshalb wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG unwirksam, so daß der Auftragnehmer im Falle einer solchen Teilkündigung des Bauvertrages jedenfalls den ihm durch diese Teilkündigung entgangenen Gewinn vom Auftraggeber bezahlt verlangen kann.

Normenkette:

BGB § 649 ;

Hinweise: