OLG Düsseldorf - 17.05.1991 (22 U 27/90) - DRsp Nr. 1996/16741
OLG Düsseldorf, vom 17.05.1991 - Aktenzeichen 22 U 27/90
DRsp Nr. 1996/16741
Abweichungen der Abstände zwischen Unterkante Sturz und Unterkante Gesims an den äußeren Fenster- und Türöffnungen eines Einfamilienhauses um bis zu drei Klinker-Flachschichten, obwohl die Bauzeichnungen, welche Vertragsbestandteil waren, gleiche Höhe vorsahen, stellen Mängel dar.