Siehe auch: BGH, DRsp I (138) 369 c-e = BauR 1980, 84 = NJW 1980, 122.
Die Frage ist sehr streitig, wie hier: OLG Hamm, BauR 1990, 636 = NJW-RR 1990, 91, sowie OLG Düsseldorf, BauR 1979, 347; aA.: insbesondere OLG Köln, BauR 1973, 251 = DB 1973,
Im Einzelfall ist zu prüfen, welche Architektenleistungen vom Bauherrn erwartet werden. Vgl. dazu insbesondere Werner/Pastor, Rdn. 690 f. Besonders in den Fallgestaltungen, in denen es darum geht zu klären, ob ein Bauvorhaben überhaupt realisiert werden soll (Erstellung von Kostenschätzungen nach DIN 276, Erstellen von Bestandsplänen, Wirtschaftlichkeitsberechnungen, Abklärung der Finanzierung), ist nur von einer Vorplanung ohne Übertragung der Architektenleistungen insgesamt auszugehen.
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