Nach Art. 10 § 3 MRVerbG ist eine Vereinbarung, durch die sich der Erwerber eines Grundstücks im Zusammenhang mit dem Erwerb verpflichtet, bei der Planung oder Ausführung eines Bauwerks auf dem Grundstück die Leistung eines bestimmten Ingenieurs oder Architekten in Anspruch zu nehmen, unwirksam. Das gilt auch dann, wenn der Architekt ein ihm gehörendes Grundstück in Zusammenhang mit einer fix und fertigen Planung als »Gesamtpaket« verkauft. Daß das Grundstück dem Architekten gehört, steht dem Eingreifen des Verbotes nicht entgegen (BGHZ 70, 55 = BauR 1978, 147). Grundsätzlich ist es jedem Grundstückseigentümer, damit auch dem Ingenieur und Architekten, verwehrt, die Veräußerung eigener Grundstücke von der Verpflichtung des Kaufinteressenten abhängig zu machen, daß dieser die Leistungen eines bestimmten Ingenieurs oder Architekten in Anspruch nimmt.
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