OLG Koblenz vom 11.05.1994
6 U 1831/92
Normen:
HOAI § 1 ;
Fundstellen:
MDR 1994, 790
ZfBR 1994, 229

OLG Koblenz - 11.05.1994 (6 U 1831/92) - DRsp Nr. 1998/2649

OLG Koblenz, vom 11.05.1994 - Aktenzeichen 6 U 1831/92

DRsp Nr. 1998/2649

Die Mitwirkung eines Architekten an einem Preisausschreiben oder einem beschränkten Wettbewerb, die - allgemein - den Entwurf eines Gebäudes zum Gegenstand haben, unterliegt nicht dem Preisrecht der HOAI.

Normenkette:

HOAI § 1 ;

Hinweise:

Unter die HOAI fallen insbesondere auch nicht Beratungs- und Gutachtentätigkeiten (soweit diese nicht unter § 33 HOAI fallen), die Unterstützung bei einem selbständigen Beweisverfahren oder Leistungen beim Abbruch von Gebäuden.

Ob sogenannte isolierte Besondere Leistungen darunter fallen, das sind z.B. das Stellen einer Bauvoranfrage (BGH, NJW 1997, 3017, anders aber, wenn hierfür Grundleistungen nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 HOAI erbracht werden), das Erstellen eines Finanzierungsplanes oder einer Wirtschaftlichkeitsberechnung, ist streitig (vgl. Werner/Pastor, 8. Aufl., Rdn. 602, 898 m. weit. Nachweisen; siehe hierzu die Kommentierung bei § 2 Abs. 3 HOAI).

Ist eine Honorarvereinbarung nicht getroffen worden, kann die übliche Vergütung gemäß § 612 Abs. 2 und § 632 Abs. 2 BGB verlangt werden. Kann eine solche nicht festgestellt werden, kann die Vergütung nach billigem Ermessen vom Auftragnehmer nach §§ 315, 316 BGB bestimmt werden (BGH, MDR 1970, 754 = Schäfer/Finnern, Z 3.01 Bl. 424). Der Auftragnehmer muß beweisen, daß die verlangte Vergütung der Billigkeit entspricht (BGH, NJW 1969, 1809).

Fundstellen
MDR 1994, 790
ZfBR 1994, 229