Unter die HOAI fallen insbesondere auch nicht Beratungs- und Gutachtentätigkeiten (soweit diese nicht unter § 33 HOAI fallen), die Unterstützung bei einem selbständigen Beweisverfahren oder Leistungen beim Abbruch von Gebäuden.
Ob sogenannte isolierte Besondere Leistungen darunter fallen, das sind z.B. das Stellen einer Bauvoranfrage (BGH, NJW 1997, 3017, anders aber, wenn hierfür Grundleistungen nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 HOAI erbracht werden), das Erstellen eines Finanzierungsplanes oder einer Wirtschaftlichkeitsberechnung, ist streitig (vgl. Werner/Pastor, 8. Aufl., Rdn. 602, 898 m. weit. Nachweisen; siehe hierzu die Kommentierung bei § 2 Abs. 3 HOAI).
Ist eine Honorarvereinbarung nicht getroffen worden, kann die übliche Vergütung gemäß § 612 Abs. 2 und § 632 Abs. 2 BGB verlangt werden. Kann eine solche nicht festgestellt werden, kann die Vergütung nach billigem Ermessen vom Auftragnehmer nach §§ 315, 316 BGB bestimmt werden (BGH, MDR 1970, 754 = Schäfer/Finnern, Z 3.01 Bl. 424). Der Auftragnehmer muß beweisen, daß die verlangte Vergütung der Billigkeit entspricht (BGH, NJW 1969, 1809).
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