OLG Köln - Urteil vom 10.04.2024
11 U 215/22
Normen:
BGB § 631, 650g Abs. 4, 650q Abs. 1, 650r; HOAI § 7 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 06.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 416/21

OLG Köln - Urteil vom 10.04.2024 (11 U 215/22) - DRsp Nr. 2024/5674

OLG Köln, Urteil vom 10.04.2024 - Aktenzeichen 11 U 215/22

DRsp Nr. 2024/5674

1. Die gegenüber einem Verbraucher bestehende Belehrungspflicht des § 7 Abs. 2 HOAI auf die Möglichkeit der Vereinbarung eines über oder unter dem Basishonorarsatz liegenden Honorars gilt auch bei Vereinbarung eines Zeithonorars oder Pauschalhonorars. 2. Belehrt der Architekt oder Ingenieur den Verbraucher nicht ordnungsgemäß gem. § 7 Abs. 2 HOAI über die Möglichkeit, ein höheres oder niedrigeres Honorar als die in den Honorartafeln vereinbarten Werte zu vereinbaren, führt dieser Verstoß nicht zur Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung, sondern nur dazu, dass das Honorar nach oben durch das Honorar nach den Basishonorarsätzen der HOAI begrenzt ist. 3. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass im Falle eines Verstoßes gegen die Belehrungspflicht des § 7 Abs. 2 HOAI das vereinbarte Honorar unter dem sich aus den Basishonorarsätzen ergebenden Honorar liegt, trägt der Architekt bzw. Ingenieur. 4. Die auf das vereinbarte Honorar gestützte Klage ist nur schlüssig, wenn derArchitekt oder Ingenieur neben dem vereinbarten Honorar auch das sich aus den Basishonorarsätzen ergebende Honorar schlüssig darlegt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts V. vom 06.12.2022 - 12 O 416/21 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.