OLG Köln - Urteil vom 10.04.2024
11 U 215/22
Normen:
HOAI § 7 Abs. 2; BGB § 631; BGB § 650g;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 06.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 416/21

Inrechnungstellung eines höheren Satzes als den Basissatz für die Leistung eines Architekten; Notwendigkeit einer vorherigen Belehrung über einen erhöhten Abrechnungssatz; Grundsätzliches Bestehenbleiben des Architektenvertrages aber Begrenzung des Abrechnungssatzes im Falle der Nichtbelehrung auf den Basissatz

OLG Köln, Urteil vom 10.04.2024 - Aktenzeichen 11 U 215/22

DRsp Nr. 2024/5674

Inrechnungstellung eines höheren Satzes als den Basissatz für die Leistung eines Architekten; Notwendigkeit einer vorherigen Belehrung über einen erhöhten Abrechnungssatz; Grundsätzliches Bestehenbleiben des Architektenvertrages aber Begrenzung des Abrechnungssatzes im Falle der Nichtbelehrung auf den Basissatz

1. Die gegenüber einem Verbraucher bestehende Belehrungspflicht des § 7 Abs. 2 HOAI auf die Möglichkeit der Vereinbarung eines über oder unter dem Basishonorarsatz liegenden Honorars gilt auch bei Vereinbarung eines Zeithonorars oder Pauschalhonorars. 2. Belehrt der Architekt oder Ingenieur den Verbraucher nicht ordnungsgemäß gem. § 7 Abs. 2 HOAI über die Möglichkeit, ein höheres oder niedrigeres Honorar als die in den Honorartafeln vereinbarten Werte zu vereinbaren, führt dieser Verstoß nicht zur Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung, sondern nur dazu, dass das Honorar nach oben durch das Honorar nach den Basishonorarsätzen der HOAI begrenzt ist. 3. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass im Falle eines Verstoßes gegen die Belehrungspflicht des § 7 Abs. 2 HOAI das vereinbarte Honorar unter dem sich aus den Basishonorarsätzen ergebenden Honorar liegt, trägt der Architekt bzw. Ingenieur.