Siehe hierzu besonders Knacke, BauR 1990, 396.
Regelmäßig besteht jedoch keine Aufklärungspflicht hinsichtlich der Honorarpflichtigkeit: Locher/Köble/Frick, Einleitung 5; Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen, § 4 HOAI, Rdn. 95; auch zur Honorarhöhe nicht: OLG Köln, NJW-RR 1994, 340.
Zu den Pflichten eines Auslobers bei einem Architektenwettbewerb siehe BGH, BauR 1984, 196 = NJW 1984, 1533.
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