OVG Bremen - Urteil vom 24.03.2009
1 A 42/07
Normen:
BauGB § 131 Abs. 1; OG Erschließung Bremen § 9 Abs. 7;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 26.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 544/04

OVG Bremen - Urteil vom 24.03.2009 (1 A 42/07) - DRsp Nr. 2009/10673

OVG Bremen, Urteil vom 24.03.2009 - Aktenzeichen 1 A 42/07

DRsp Nr. 2009/10673

Die Regelung über die Eckgrundstücksermäßigung in einer Erschließungsbeitragssatzung darf sich am Leitbild des Anliegergrundstücks orientieren. Deshalb ist es von Rechts wegen nicht geboten, Hinterliegergrundstücke in die Vergünstigungsregelung einzubeziehen.

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen - 2. Kammer - vom 26.01.2006 wird insoweit aufgehoben, als darin der Bescheid des Bauamts Bremen-Nord vom 13.06.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 10.02.2003 und des Änderungsbescheids der Beklagten vom 13.06.2004 aufgehoben wurde, soweit die Kläger zu einem Erschließungsbeitrag von mehr als 1.016,63 € herangezogen worden sind. Insoweit wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens und 55 % der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Auch insoweit wird das Urteil abgeändert.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 131 Abs. 1; OG Erschließung Bremen § 9 Abs. 7;

Tatbestand: