OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.01.2009
10 B 1687/08
Normen:
BauGB § 1 Abs. 7; BauNVO § 15 Abs. 1; BauNVO § 22 Abs. 4; BauO NRW § 6 Abs. 1 Satz 2 a;
Fundstellen:
BauR 2009, 771
DVBl 2009, 465
ZfBR 2009, 372
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 920/08

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.01.2009 (10 B 1687/08) - DRsp Nr. 2009/4397

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.01.2009 - Aktenzeichen 10 B 1687/08

DRsp Nr. 2009/4397

Im Bebauungsplan kann nach § 22 Abs. 4 BauNVO eine abweichende Bauweise derart festgesetzt werden, dass sich aus der Kombination der vorgegebenen zwingenden Höhe und der Baulinie, auf der gebaut werden muss, die Lage und Größe des Baukörpers eindeutig ergibt (hier: Errichtung eines 88 m hohen Bürogebäudes - "Exzenterhaus" - auf Hochbunker aus dem 2. Weltkrieg). Wegen des Vorrangs des Bauplanungsrechts ist in einem solchen Fall die Einhaltung von Abstandflächen nicht erforderlich (§ 6 Abs. 1 Satz 2 a BauO NRW). Der Wegfall der Abstandflächen und die dadurch berührten städtebaulichen Belange sind bei der Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) zu berücksichtigen. Ein nachbarlicher Abwehranspruch gegen eine mit den Planfestsetzungen eines rechtsgültigen Bebauungsplans übereinstimmende Baugenehmigung unter Berufung auf das Gebot der Rücksichtnahme besteht nicht, wenn dieses bereits in den Abwägungsvorgang eingeflossen und dadurch gleichsam aufgezehrt worden ist.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 7; BauNVO § 15 Abs. 1; BauNVO § 22 Abs. 4; BauO NRW § 6 Abs. 1 Satz 2 a;

Tatbestand: