OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 09.06.2016
11 A 2560/13
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 4482/13

OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 09.06.2016 (11 A 2560/13) - DRsp Nr. 2016/11350

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.06.2016 - Aktenzeichen 11 A 2560/13

DRsp Nr. 2016/11350

1. Es ist zweifelhaft, ob eine Beseitigung eines rechtswidrigen Zustands auf Grundlage des § 22 S. 2 StrWG NRW eine Ersatzvornahme i.S.d. § 20 Abs. 2 S. 1 und 2 Nr. 7 VO VwVG NRW ist. Dagegen könnte sprechen, dass § 22 S. 2 StrWG NRW bereits eine eigene Kostenerstattungsreglung ("auf Kosten des Pflichtigen") enthält.2. Die Beseitigung von Altkleidersammelcontainer als Ersatzvornahme im Wege des Sofortvollzugs nach § 55 Abs. 2 VwVG NRW setzt voraus, dass die Anwendung des Verwaltungszwangs zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Vollzugsbehörde hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt.3. Das Aufstellen von Altkleidercontainern im öffentlichen Straßenraum stellt, wenn es ohne die dafür erforderliche Erlaubnis erfolgt, grundsätzlich eine unerlaubte Sondernutzung i.S.d. § 22 Abs. 1 StrWG NRW dar. Das gilt auch für Container, die zwar nicht auf öffentlichem Straßengrund, aber so auf dem angrenzenden Privatgelände aufgestellt sind, dass die Benutzer während des Befüllens auf der öffentlichen Verkehrsfläche verweilen müssen, ungeachtet der Frage, ob dadurch eine Störung des Verkehrs auf der Verkehrsfläche verursacht wird.