OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 30.09.2009 (10 A 1676/08) - DRsp Nr. 2009/26415
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.09.2009 - Aktenzeichen 10 A 1676/08
DRsp Nr. 2009/26415
1. Bei der für den Flächennutzungsplan nach § 6 Abs. 1BauGB erforderlichen Genehmigung handelt es sich um eine Rechtskontrolle und nicht um eine fachaufsichtliche Entscheidung.2. § 24a Abs. 1 S. 3 LEPro ist kein Ziel der Raumordnung.3. Bei der Genehmigung eines Flächennutzungsplans sind Auflagen nach § 36VwVfG NRW zulässig, soweit sie mit dem Charakter des Bauleitplans vereinbar sind und gewährleisten, dass die strengen verfahrensrechtlichen Vorschriften der §§ 2 bis 13BauGB eingehalten werden.