OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.01.1991
10 C 10228/90.OVG
Normen:
BauNVO § 1 Abs. 4, 5, 9, § 5 ; GG Art. 20 Abs. 3 ; BauGB § 1 ;
Fundstellen:
BauR 1991, 311
BRS 52 Nr. 16

OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.01.1991 (10 C 10228/90.OVG) - DRsp Nr. 1997/7300

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.01.1991 - Aktenzeichen 10 C 10228/90.OVG

DRsp Nr. 1997/7300

»1. Die Ausweisung eines gepflasterten Feldweges mit Erschließungsfunktion ist widersprüchlich und verstößt gegen das Gebot der Normenklarheit. 2. Zur Gliederung eines Dorfgebietes durch Ausschluß von landwirtschaftlichen Betrieben in Teilbereichen.«

Ein Feld- oder Wirtschaftsweg kann aus rechtlichen Gründen keine Erschließungsfunktion für ein Baugebiet erfüllen, weil er nur der Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke dient. Die Erschließungsfunktion des Weges steht in einem Widerspruch zu seiner rechtlich allein zulässigen Nutzung. Das macht den gesamten Bebauungsplan wegen Widersprüchlickeit ungültig, denn wegen der gegenseitigen Abhängigkeiten der beiden Planteile kann nicht eine Teilnichtigkeit angenommen werden.

Normenkette:

BauNVO § 1 Abs. 4, 5, 9, § 5 ; GG Art. 20 Abs. 3 ; BauGB § 1 ;

Tatbestand: