OLG München - Beschluss vom 28.08.2019
Verg 11/19
Normen:
GWB § 137;

Parallelentscheidung zu OLG München Verg 10/19 v. 28.08.2019

OLG München, Beschluss vom 28.08.2019 - Aktenzeichen Verg 11/19

DRsp Nr. 2019/13386

Parallelentscheidung zu OLG München Verg 10/19 v. 28.08.2019

1. Für eine Beiladung ist nach Rücknahme des Nachprüfungsantrags kein Raum.2. Nachteilige rechtliche Beurteilungen der Vergabekammer in den Gründen eines (Kosten-) Beschlusses in Bezug auf Leistungen eines Vertragspartners der Vergabestelle (hier: technische Vorgaben einer Vergabeplattform) begründen für diesen weder eine Beschwerdebefugnis noch einen Anspruch auf Beiladung zum Nachprüfungsverfahren.3. Die Entscheidung über eine Beschwerde gegen einen Kosten- und Gebührenbeschluss der Vergabekammer erfordert keine mündliche Verhandlung.

Tenor

I.

Der Antrag auf Beiladung wird abgelehnt.

II.

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 29. März 2019, Az. Z3-3-3194-1-08-03/19, wird zurückgewiesen.

III.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin.

IV.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 5.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 137;

Gründe

I.

I. II. III.