OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.12.2017
4 E 891/17
Normen:
RVG § 11 Abs. 5 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, vom 26.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 I 52/17

Pauschale Berufung auf eine Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages als Mindestanforderung an die Erhebung außergebührenrechtlicher Einwendungen oder Einreden

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.12.2017 - Aktenzeichen 4 E 891/17

DRsp Nr. 2018/589

Pauschale Berufung auf eine Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages als Mindestanforderung an die Erhebung außergebührenrechtlicher Einwendungen oder Einreden

Eine pauschale Berufung auf eine Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages genügt nicht den Mindestanforderungen an die Erhebung außergebührenrechtlicher Einwendungen oder Einreden nach § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 26.9.2017 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 11 Abs. 5 S. 1;

[Gründe]

Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den nach § 11 Abs. 3 Satz 2 RVG i. V. m. §§ 165, 151 VwGO ergangenen Erinnerungsbeschluss des Verwaltungsgerichts, über die der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO i. V. m. § 109 Abs. 1 Satz 2 JustG NRW entscheidet,

vgl. Hamb. OVG, Beschluss vom 10.7.2015 - 1 So 47/15 -, [...], Rn. 4; Hess. VGH, Beschluss vom 19.10.2017 - 1 F 1625/17 -, [...], Rn. 5 f.; OVG NRW, Beschluss vom 5.6.2013 - 19 E 228/12 -, [...], Rn. 3,

ist unbegründet.