Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III.Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
I.
Die 1961 geborene Klägerin steht als Studienrätin an der Staatlichen Realschule in N. im Dienst des Beklagten. Seit dem 1. Mai 2008 ist sie ununterbrochen Mitglied des Stadtrats in R.
Mit Schreiben vom 18. Dezember 2009 beantragte die Klägerin, ihr wöchentliches Stundenmaß wegen des von ihr wahrgenommenen Stadtratsmandats pauschal zu reduzieren. Die Staatliche Realschule N. lehnte den Antrag mit Bescheid vom 8. Juni 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 8. Juni 2010 ab. Mit Urteil vom 21. März 2012 (RO 1 K 11.408) wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Der Senat lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 29. November 2013 ab (3 ZB 12.998). Die Verfassungsbeschwerde zum Bayerischen Verfassungsgerichtshof wurde mit Entscheidung vom 9. Februar 2015 abgewiesen (Vf. 11-6-14).
Mit Schreiben vom 1. Oktober 2015 beantragte die Klägerin erneut eine pauschale Reduzierung ihres wöchentlichen Vollstundenmaßes ab dem Schuljahr 2015/2016.
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