Pflicht zur Auslegung von umweltbezogenen Stellungnahmen privater Dritter aufgrund der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie; Grundsätzliche Pflicht der Gemeinde zur Fortschreibung und Auslegung des Umweltberichtes entsprechend dem Stand des Verfahrens und Ausnahmen für den Fall nicht gravierender Änderungen; Normenkontrolle eines Bebauungsplanes im Hinblick auf umweltrechtliche Auswirkungen; Folge der fehlenden Erforderlichkeit eines Bebauungsplans wegen der sich aus einem Konflikt mit artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen ergebenden Vollzugsunfähigkeit des Bebauungsplans; Zeitpunkt eines Verstoßes gegen einen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestand im Zusammenhang mit der Aufstellung eines Bebauungsplans; Vereinbarkeit einer das Kollisionsrisiko erhöhenden Straßenbauplanung mit dem Tötungsverbot des Bundesnaturschutzgesetzes; Ungewöhnlich starke Betroffenheit der Schlingnatter von den Risiken einer Bautätigkeit aufgrund ihres Verhaltens; Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung von einem artenschutzrechtlichen Verbotstatbestand als Möglichkeit der Vermeidung der Vollzugsunfähigkeit eines Bebauungsplans
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.10.2010 - Aktenzeichen 3 S 1873/09
DRsp Nr. 2010/22000
Pflicht zur Auslegung von umweltbezogenen Stellungnahmen privater Dritter aufgrund der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie; Grundsätzliche Pflicht der Gemeinde zur Fortschreibung und Auslegung des Umweltberichtes entsprechend dem Stand des Verfahrens und Ausnahmen für den Fall nicht gravierender Änderungen; Normenkontrolle eines Bebauungsplanes im Hinblick auf umweltrechtliche Auswirkungen; Folge der fehlenden Erforderlichkeit eines Bebauungsplans wegen der sich aus einem Konflikt mit artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen ergebenden Vollzugsunfähigkeit des Bebauungsplans; Zeitpunkt eines Verstoßes gegen einen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestand im Zusammenhang mit der Aufstellung eines Bebauungsplans; Vereinbarkeit einer das Kollisionsrisiko erhöhenden Straßenbauplanung mit dem Tötungsverbot des Bundesnaturschutzgesetzes; Ungewöhnlich starke Betroffenheit der Schlingnatter von den Risiken einer Bautätigkeit aufgrund ihres Verhaltens; Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung von einem artenschutzrechtlichen Verbotstatbestand als Möglichkeit der Vermeidung der Vollzugsunfähigkeit eines Bebauungsplans
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