VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 21.10.2010
3 S 1873/09
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 2a S. 2 Nr. 2; BauGB § 2 Abs. 3; BauGB § 3 Abs. 2; BauGB § 11 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 125 Abs. 3; BNatSchG a.F. § 42 Abs. 1; BNatSchG a.F. § 43 Abs. 8; BNatSchG § 44 Abs. 1; BNatSchG § 45 Abs. 7; RASt 06 ;

Pflicht zur Auslegung von umweltbezogenen Stellungnahmen privater Dritter aufgrund der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie; Grundsätzliche Pflicht der Gemeinde zur Fortschreibung und Auslegung des Umweltberichtes entsprechend dem Stand des Verfahrens und Ausnahmen für den Fall nicht gravierender Änderungen; Normenkontrolle eines Bebauungsplanes im Hinblick auf umweltrechtliche Auswirkungen; Folge der fehlenden Erforderlichkeit eines Bebauungsplans wegen der sich aus einem Konflikt mit artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen ergebenden Vollzugsunfähigkeit des Bebauungsplans; Zeitpunkt eines Verstoßes gegen einen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestand im Zusammenhang mit der Aufstellung eines Bebauungsplans; Vereinbarkeit einer das Kollisionsrisiko erhöhenden Straßenbauplanung mit dem Tötungsverbot des Bundesnaturschutzgesetzes; Ungewöhnlich starke Betroffenheit der Schlingnatter von den Risiken einer Bautätigkeit aufgrund ihres Verhaltens; Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung von einem artenschutzrechtlichen Verbotstatbestand als Möglichkeit der Vermeidung der Vollzugsunfähigkeit eines Bebauungsplans

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.10.2010 - Aktenzeichen 3 S 1873/09

DRsp Nr. 2010/22000

Pflicht zur Auslegung von umweltbezogenen Stellungnahmen privater Dritter aufgrund der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie; Grundsätzliche Pflicht der Gemeinde zur Fortschreibung und Auslegung des Umweltberichtes entsprechend dem Stand des Verfahrens und Ausnahmen für den Fall nicht gravierender Änderungen; Normenkontrolle eines Bebauungsplanes im Hinblick auf umweltrechtliche Auswirkungen; Folge der fehlenden Erforderlichkeit eines Bebauungsplans wegen der sich aus einem Konflikt mit artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen ergebenden Vollzugsunfähigkeit des Bebauungsplans; Zeitpunkt eines Verstoßes gegen einen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestand im Zusammenhang mit der Aufstellung eines Bebauungsplans; Vereinbarkeit einer das Kollisionsrisiko erhöhenden Straßenbauplanung mit dem Tötungsverbot des Bundesnaturschutzgesetzes; Ungewöhnlich starke Betroffenheit der Schlingnatter von den Risiken einer Bautätigkeit aufgrund ihres Verhaltens; Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung von einem artenschutzrechtlichen Verbotstatbestand als Möglichkeit der Vermeidung der Vollzugsunfähigkeit eines Bebauungsplans