OLG Saarbrücken - Beschluss vom 02.09.2016
9 W 18/16
Normen:
GKG § 14 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 25.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 430/15

Pflicht zur Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses bei Verbindung einer Klage mit einem Prozesskostenhilfeantrag

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 02.09.2016 - Aktenzeichen 9 W 18/16

DRsp Nr. 2018/12445

Pflicht zur Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses bei Verbindung einer Klage mit einem Prozesskostenhilfeantrag

Eine Befreiung von der Gerichtskosten Vorauszahlungspflicht nach § 14 Nr. 3 GKG kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wenn die Klage mit einem Prozesskostenhilfeantrag verbunden wird.

1. Das Verfahren wird dem Senat zur Entscheidung übertragen.

2. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 25. Januar 2016 - 4 O 430/15 - wird zurückgewiesen.

3. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 14 Nr. 3;

Gründe:

I.

Die Klägerin hat in einem Vorprozess aus abgetretenem Recht der ... pp. Straßenbau GmbH (im Folgenden ... pp. GmbH), über deren Vermögen im Dezember 1994 das - noch immer nicht abgeschlossene - Konkursverfahren eröffnet worden war, gegenüber dem beklagten Land (im Folgenden Beklagter) Restwerklohn-, Schadensersatz- und Verzugszinsansprüche geltend gemacht. Die Klage ist in letzter Instanz durch den Bundesgerichtshof mit der Begründung abgewiesen worden, die für das Revisionsverfahren feststehende Klageforderung in Höhe von 696.364,66 Euro sei durch die Aufrechnung des Beklagten mit zur Konkurstabelle festgestellten rückständigen Umsatzsteuerforderungen in Höhe von 727.974,72 Euro erloschen (Urteil vom 6. Dezember 2012 - VII ZR 189/10, ZIP 2013, ).