OVG Niedersachsen - Beschluss vom 19.05.2009
1 MN 12/09
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 1a Abs. 3; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 25a; BauGB § 215; VwGO § 47 Abs. 2a; VwGO § 47 Abs. 6;
Fundstellen:
BRS 74 Nr. 51
DÖV 2009, 824
NVwZ-RR 2009, 830

Planung weiterer Baureihe vor bisherigem Abschluss der Bebauung: Abwägung; Eingriffsregelung; Erforderlichkeit; Normenkontrolle, Antragsbefugnis; Normenkontrolleilverfahren; Oberflächenwasser; Sichtbeziehungen; Trennungsgrundsatz; Treu und Glauben; Vertrauensschutz

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 19.05.2009 - Aktenzeichen 1 MN 12/09

DRsp Nr. 2009/18944

Planung weiterer Baureihe vor bisherigem Abschluss der Bebauung: Abwägung; Eingriffsregelung; Erforderlichkeit; Normenkontrolle, Antragsbefugnis; Normenkontrolleilverfahren; Oberflächenwasser; Sichtbeziehungen; Trennungsgrundsatz; Treu und Glauben; Vertrauensschutz

1. § 47 Abs. 2a VwGO greift nicht zulasten des Ehemanns ein, wenn seine Ehefrau für das im Miteigentum stehende Grundstück im Planaufstellungsverfahren Einwendungen vorgebracht hatte. 2. Eigentümer von Grundstücken, die in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil bisher am Rand des Außenbereichs lagen, haben grundsätzlich keinen Anspruch darauf, von der Planung weiterer Baureihen verschont zu bleiben. Das gilt in der Regel auch dann, wenn sie bislang einen ungestörten Ausblick auf einen Höhenzug genossen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 1a Abs. 3; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 25a; BauGB § 215; VwGO § 47 Abs. 2a; VwGO § 47 Abs. 6;

Gründe: