Das Grund- und Teilurteil des Landgerichts Berlin vom 10.11.2015 wird wie folgt abgeändert:
1. Die Widerklage ist mit den Anträgen zu 1. bis 6. gegenüber der Klägerin und den Drittwiderbeklagten zu 1) bis 3) im Umfang einer gesamtschuldnerischen Haftung von 37,5 % und einer darüber hinausgehenden Haftung der Drittwiderbeklagten zu 3) von weiteren 37,5 % dem Grunde nach gerechtfertigt.
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