KG - Urteil vom 29.12.2017
21 U 120/15
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 635 a.F.;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 10.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 98 O 72/10

Planungsfehler hinsichtlich der Beschläge für die Öffnung raumhoher FensterelementeUmfang der Haftung des Bauunternehmers auf die Mitverursachung des Bauherrn

KG, Urteil vom 29.12.2017 - Aktenzeichen 21 U 120/15

DRsp Nr. 2018/1324

Planungsfehler hinsichtlich der Beschläge für die Öffnung raumhoher Fensterelemente Umfang der Haftung des Bauunternehmers auf die Mitverursachung des Bauherrn

1. Beschläge für die Öffnung raumhoher Fensterelemente sind nicht funktionstauglich und also mangelhaft, wenn es aufgrund ihrer anspruchsvollen Bedienungsweise und des großen und wechselnden Benutzerkreises des Gebäudes fortgesetzt zu Fehlgebrauch kommt und dadurch laufend Reparaturen nötig werden. 2. Hat der Unternehmer nach seinem eigenen Vortrag einen Planungsmangel erkannt, kann seine Behauptung, er habe Bedenken angemeldet, aber nicht beweisen, ändert dies nichts daran, dass er sich wegen des Mangels am Bauwerk gegenüber dem Bauherrn auf die Mitverursachung durch den Architekten als dessen Erfüllungsgehilfen berufen kann (entgegen OLG Stuttgart, Urteil vom 15. April 2014, 10 U 127/13).

Das Grund- und Teilurteil des Landgerichts Berlin vom 10.11.2015 wird wie folgt abgeändert:

1. Die Widerklage ist mit den Anträgen zu 1. bis 6. gegenüber der Klägerin und den Drittwiderbeklagten zu 1) bis 3) im Umfang einer gesamtschuldnerischen Haftung von 37,5 % und einer darüber hinausgehenden Haftung der Drittwiderbeklagten zu 3) von weiteren 37,5 % dem Grunde nach gerechtfertigt.