OVG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 27.05.2009
3 K 24/08
Normen:
VwGO § 47 Abs. 2 Buchst. a; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 3 Abs. 1 S. 1; BauGB § 4a Abs. 3; BauGB § 214 Abs. 4; LPlG § 15 Abs. 1 S. 1; LPlG § 15 Abs. 3 S. 1; ROG § 3 Nr. 6; ROG § 15; RoV § 1 S. 3 Nr. 15;
Fundstellen:
BRS 74 Nr. 53

Präklusion von Einwendungen im Normenkontrollverfahren; Folge der Änderung von Festsetzungen eines bekanntgemachten Bebauungsplanes im ergänzenden Verfahren; Voraussetzungen des Erfordernisses der Durchführung des Verfahrens nach § 4a Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) bei Änderungen von Festsetzungen; Ausgestaltung der Abwägung zwischen privaten und öffentlichen Belangen bei bereits bestehender Vorbelastung durch Verkehrslärm; Voraussetzungen für das Erfordernis der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen; Voraussetzungen der ordnungsgemäßen Einhaltung des Abwägungsgebotes des § 1 Abs. 7 BauGB; Fallen einer Planung für die Errichtung eines Hotelkomplexes mit überörtlicher Bedeutung und Raumbedeutsamkeit unter das Raumordnungsverfahren; Erfordernis und Dauer der Auslegung der Entwürfe der Bauleitpläne und Zulässigkeit der Verkürzung der vorgeschriebenen Dauer

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27.05.2009 - Aktenzeichen 3 K 24/08

DRsp Nr. 2009/28460

Präklusion von Einwendungen im Normenkontrollverfahren; Folge der Änderung von Festsetzungen eines bekanntgemachten Bebauungsplanes im ergänzenden Verfahren; Voraussetzungen des Erfordernisses der Durchführung des Verfahrens nach § 4a Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) bei Änderungen von Festsetzungen; Ausgestaltung der Abwägung zwischen privaten und öffentlichen Belangen bei bereits bestehender Vorbelastung durch Verkehrslärm; Voraussetzungen für das Erfordernis der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen; Voraussetzungen der ordnungsgemäßen Einhaltung des Abwägungsgebotes des § 1 Abs. 7 BauGB; Fallen einer Planung für die Errichtung eines Hotelkomplexes mit überörtlicher Bedeutung und Raumbedeutsamkeit unter das Raumordnungsverfahren; Erfordernis und Dauer der Auslegung der Entwürfe der Bauleitpläne und Zulässigkeit der Verkürzung der vorgeschriebenen Dauer

1. Der Antragsteller im Normenkontrollverfahren ist nur dann nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert, wenn er im gerichtlichen ausschließlich Einwendungen geltend macht, die er im Beteiligungsverfahren nicht geltend gemacht hat.