OVG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 27.05.2009 3 K 24/08
Normen:
VwGO § 47 Abs. 2 Buchst. a; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 3 Abs. 1 S. 1; BauGB § 4a Abs. 3; BauGB § 214 Abs. 4; LPlG § 15 Abs. 1 S. 1; LPlG § 15 Abs. 3 S. 1; ROG § 3 Nr. 6; ROG § 15; RoV § 1 S. 3 Nr. 15;
Fundstellen:
BRS 74 Nr. 53
Präklusion von Einwendungen im Normenkontrollverfahren; Folge der Änderung von Festsetzungen eines bekanntgemachten Bebauungsplanes im ergänzenden Verfahren; Voraussetzungen des Erfordernisses der Durchführung des Verfahrens nach § 4a Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) bei Änderungen von Festsetzungen; Ausgestaltung der Abwägung zwischen privaten und öffentlichen Belangen bei bereits bestehender Vorbelastung durch Verkehrslärm; Voraussetzungen für das Erfordernis der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen; Voraussetzungen der ordnungsgemäßen Einhaltung des Abwägungsgebotes des § 1 Abs. 7 BauGB; Fallen einer Planung für die Errichtung eines Hotelkomplexes mit überörtlicher Bedeutung und Raumbedeutsamkeit unter das Raumordnungsverfahren; Erfordernis und Dauer der Auslegung der Entwürfe der Bauleitpläne und Zulässigkeit der Verkürzung der vorgeschriebenen Dauer
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27.05.2009 - Aktenzeichen 3 K 24/08
DRsp Nr. 2009/28460
Präklusion von Einwendungen im Normenkontrollverfahren; Folge der Änderung von Festsetzungen eines bekanntgemachten Bebauungsplanes im ergänzenden Verfahren; Voraussetzungen des Erfordernisses der Durchführung des Verfahrens nach § 4a Abs. 3Baugesetzbuch (BauGB) bei Änderungen von Festsetzungen; Ausgestaltung der Abwägung zwischen privaten und öffentlichen Belangen bei bereits bestehender Vorbelastung durch Verkehrslärm; Voraussetzungen für das Erfordernis der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen; Voraussetzungen der ordnungsgemäßen Einhaltung des Abwägungsgebotes des § 1 Abs. 7BauGB; Fallen einer Planung für die Errichtung eines Hotelkomplexes mit überörtlicher Bedeutung und Raumbedeutsamkeit unter das Raumordnungsverfahren; Erfordernis und Dauer der Auslegung der Entwürfe der Bauleitpläne und Zulässigkeit der Verkürzung der vorgeschriebenen Dauer
1. Der Antragsteller im Normenkontrollverfahren ist nur dann nach § 47 Abs. 2aVwGO präkludiert, wenn er im gerichtlichen ausschließlich Einwendungen geltend macht, die er im Beteiligungsverfahren nicht geltend gemacht hat.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Erfolg in Baustreitigkeiten" abrufen.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.