OLG Stuttgart - Beschluss vom 25.01.2010
10 U 119/09
Normen:
BGB § 273; BauO NRW § 66 S. 2; VOB/B § 12 Nr. 3; ZPO § 522 Abs. 2; ZPO § 91; ZPO § 93; ZPO § 96;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 09.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 116/06

Rechte des Auftraggebers bei unterbliebener Aushändigung einer Bescheinigung der Übereinstimmung der errichteten Trinkwasseranlage mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften durch den Auftragnehmer; Unterbleiben der Dichtigkeitsprüfung als Werkmangel; Korrektur der Kostenentscheidung im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO; Kostenentscheidung nach Nachweis der Dichtigkeit des Rohrleitungsnetzes durch gerichtliches Sachverständigengutachten

OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.01.2010 - Aktenzeichen 10 U 119/09

DRsp Nr. 2010/12519

Rechte des Auftraggebers bei unterbliebener Aushändigung einer Bescheinigung der Übereinstimmung der errichteten Trinkwasseranlage mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften durch den Auftragnehmer; Unterbleiben der Dichtigkeitsprüfung als Werkmangel; Korrektur der Kostenentscheidung im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO; Kostenentscheidung nach Nachweis der Dichtigkeit des Rohrleitungsnetzes durch gerichtliches Sachverständigengutachten

1. Die Aushändigung einer Bescheinigung der Übereinstimmung der errichteten Trinkwasseranlage mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften nach § 66 S. 2 BauO NRW ist keine Hauptpflicht, sondern eine Nebenpflicht aus dem Werkvertrag zwischen den Parteien. Die Nichterfüllung dieser Nebenpflicht steht einer Abnahme nicht entgegen, sondern begründet ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB. 2. Das Fehlen einer Dichtigkeitsprüfung der Trinkwasseranlage nach DIN 1899 in nicht verdecktem Zustand stellt einen Mangel des Werks des Auftragnehmers dar. Dieser Mangel ist nicht wesentlich und steht einer Abnahme nicht entgegen, wenn der Auftragnehmer im Prozess nachweist, dass das Rohrleitungsnetz dicht ist. 3. Im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO ist eine Korrektur der Kostenentscheidung erster Instanz möglich, weil die Kostenentscheidung von Amts wegen zu ergehen hat.