VGH Bayern - Urteil vom 20.10.2009
1 N 06.1545
Normen:
BauGB § 1 Abs. 6; ; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 1; BauNVO § 11 Abs. 1; BauNVO § 16; BauNVO § 19;

Rechtlicher Vorteil eines Antragstellers aufgrund des Entfallens der Festsetzung einer sein Grundstück unmittelbar berührenden, öffentlichen Verkehrsfläche bei Unwirksamkeit des Bebauungsplanes; Rechtlicher Vorteil des Antragstellers bei Wegfall der Möglichkeit einer Enteignung aufgrund des Entfalls einer sein Grundstück unmittelbar berührenden, öffentlichen Verkehrsfläche; Wirksamkeit einer Grundflächenfestsetzung trotz fehlender Berücksichtigung von Garagen, Wintergärten und überdeckten Freisitzen bei der Berechnung von Grundflächen; Wirksamkeit anderer Festsetzungen zum Nutzungsmaß in einem Bebauungsplan trotz der Unwirksamkeit einer Grundflächenfestsetzung; Fehlerfreie Abwägung trotz willkürlicher Abweichung von dem einem Bebauungsplan zugrunde liegenden Konzept durch sachlich nicht gerechtfertigte Überplanung einzelner Grundstücke in dem Sondergebiet

VGH Bayern, Urteil vom 20.10.2009 - Aktenzeichen 1 N 06.1545

DRsp Nr. 2010/2971

Rechtlicher Vorteil eines Antragstellers aufgrund des Entfallens der Festsetzung einer sein Grundstück unmittelbar berührenden, öffentlichen Verkehrsfläche bei Unwirksamkeit des Bebauungsplanes; Rechtlicher Vorteil des Antragstellers bei Wegfall der Möglichkeit einer Enteignung aufgrund des Entfalls einer sein Grundstück unmittelbar berührenden, öffentlichen Verkehrsfläche; Wirksamkeit einer Grundflächenfestsetzung trotz fehlender Berücksichtigung von Garagen, Wintergärten und überdeckten Freisitzen bei der Berechnung von Grundflächen; Wirksamkeit anderer Festsetzungen zum Nutzungsmaß in einem Bebauungsplan trotz der Unwirksamkeit einer Grundflächenfestsetzung; Fehlerfreie Abwägung trotz willkürlicher Abweichung von dem einem Bebauungsplan zugrunde liegenden Konzept durch sachlich nicht gerechtfertigte Überplanung einzelner Grundstücke in dem Sondergebiet

Tenor

I.

Der am 29. September 2005 bekannt gemachte Bebauungsplan Nr. 60 "****" des Marktes ********** ist unwirksam.

II.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. IV.