Auf den Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 26.6.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen zugelassen.
Die Berufung ist wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß §
Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist indes grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht diesen Anforderungen genügt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2014 ‒
Ein Gehörsverstoß ist unter diesem Gesichtspunkt aber etwa dann festzustellen, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ergibt, dass das Gericht den Inhalt der Akten nicht vollständig zur Kenntnis genommen und erwogen hat.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.8.1987 ‒
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