OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.09.2017
4 A 2105/17.A
Normen:
AsylG §78 Abs. 3 Nr. 3; VwGO §138 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, vom 26.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen K 3548/17

Rechtliches Gehör; aktenwidriger Sachverhalt; Anfechtungsklage; Inhalt der Akten; Kenntnis nehmen; In Erwägung ziehen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.09.2017 - Aktenzeichen 4 A 2105/17.A

DRsp Nr. 2017/13622

Rechtliches Gehör; aktenwidriger Sachverhalt; Anfechtungsklage; Inhalt der Akten; Kenntnis nehmen; In Erwägung ziehen

Das Gebot rechtlichen Gehörs wird verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ergibt, dass das Gericht den Inhalt der Akten nicht vollständig zur Kenntnis genommen und erwogen hat.

Tenor

Auf den Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 26.6.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen zugelassen.

Normenkette:

AsylG §78 Abs. 3 Nr. 3; VwGO §138 Nr. 3;

Gründe

Die Berufung ist wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist indes grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht diesen Anforderungen genügt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2014 ‒ 4 C 35.13 ‒, NVwZ 2015, 656 = [...], Rn. 42.

Ein Gehörsverstoß ist unter diesem Gesichtspunkt aber etwa dann festzustellen, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ergibt, dass das Gericht den Inhalt der Akten nicht vollständig zur Kenntnis genommen und erwogen hat.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.8.1987 ‒ 2 BvR 235/87 ‒, NJW 1988, 1715 = [...], Rn. 5.