VGH Bayern - Beschluss vom 08.12.2017
11 ZB 17.31712
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; AsylG § 78 Abs. 3 S. 3 Nr. 3; AsylG § 78 Abs. 4 S. 4;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 24.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen RO 9 K 17.34747

Rechtmäßige Ablehnung eines Beweisantrags im Asylverfahren; Zulässige Ablehnung einer Zeugeneinvernahme von in der Ukraine ansässigen Personen

VGH Bayern, Beschluss vom 08.12.2017 - Aktenzeichen 11 ZB 17.31712

DRsp Nr. 2018/13501

Rechtmäßige Ablehnung eines Beweisantrags im Asylverfahren; Zulässige Ablehnung einer Zeugeneinvernahme von in der Ukraine ansässigen Personen

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; AsylG § 78 Abs. 3 S. 3 Nr. 3; AsylG § 78 Abs. 4 S. 4;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der allein geltend gemachte Verfahrensmangel gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG wegen Ablehnung der ersten fünf von insgesamt sechs in der mündlichen Verhandlung gestellten unbedingten Beweisanträge nicht hinreichend dargelegt ist (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) und auch nicht vorliegt.