VGH Bayern - Beschluss vom 04.10.2017
8 ZB 16.493
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4;
Vorinstanzen:
VG München, vom 12.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen M 2 K 15.2774

Rechtmäßige Erteilung einer Ausnahme von Verboten einer Wasserschutzgebietsverordnung; Spülbohrung zur Tieferlegung von Telekommunikationsleitungen für eine Brückenbaumaßnahme

VGH Bayern, Beschluss vom 04.10.2017 - Aktenzeichen 8 ZB 16.493

DRsp Nr. 2018/12931

Rechtmäßige Erteilung einer Ausnahme von Verboten einer Wasserschutzgebietsverordnung; Spülbohrung zur Tieferlegung von Telekommunikationsleitungen für eine Brückenbaumaßnahme

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4;

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen eine dem Beklagten erteilte Ausnahme von Verboten einer Wasserschutzgebietsverordnung.

Die Klägerin ist ein gemeinsames Kommunalunternehmen (gKU), dem seit 1. Oktober 2010 die Aufgabe der Wasserversorgung (Aufgaben und Befugnisse) für das Gebiet der Gemeinde Wörthsee übertragen ist.