Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 26. April 2017 - RO 11 K 16.216 - wird abgelehnt.
II.Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
III.Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 6.041,01 € festgesetzt.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. April 2017 hat keinen Erfolg.
Der Kläger wurde vom beklagten Markt für die Verbesserung der N* ... Straße durch den Anbau eines Geh- und Radwegs an der Westseite und eines Gehwegs an der Ostseite zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 6.115,91 € herangezogen. Auf seine Klage hat das Verwaltungsgericht den Heranziehungsbescheid aufgehoben, soweit ein höherer Beitrag als 6.041,01 € festgesetzt wurde, und hat die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Beitragsforderung sei dem Grunde nach gerechtfertigt, jedoch insoweit - geringfügig - zu hoch bemessen, als der Beklagte Kosten für einen ca. 31 m langen Geh- und Radweg angesetzt habe, der nicht Bestandteil der abgerechneten Orts Straße sei.
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