VGH Bayern - Beschluss vom 06.11.2017
6 ZB 17.1143
Normen:
BayStrWG Art. 2 Nr. 1b; BayStrWG Art. 42; BayStrWG Art. 46 Nr. 2; BayStrWG Art. 47 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 26.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen RO 11 K 16.216

Rechtmäßige Heranziehung eines Grundstückseigentümers zu einem Straßenausbaubeitrag; Verbesserung einer Straße durch den Anbau eines Geh- und Radwegs

VGH Bayern, Beschluss vom 06.11.2017 - Aktenzeichen 6 ZB 17.1143

DRsp Nr. 2018/13305

Rechtmäßige Heranziehung eines Grundstückseigentümers zu einem Straßenausbaubeitrag; Verbesserung einer Straße durch den Anbau eines Geh- und Radwegs

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 26. April 2017 - RO 11 K 16.216 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 6.041,01 € festgesetzt.

Normenkette:

BayStrWG Art. 2 Nr. 1b; BayStrWG Art. 42; BayStrWG Art. 46 Nr. 2; BayStrWG Art. 47 Abs. 1;

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. April 2017 hat keinen Erfolg.

Der Kläger wurde vom beklagten Markt für die Verbesserung der N* ... Straße durch den Anbau eines Geh- und Radwegs an der Westseite und eines Gehwegs an der Ostseite zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 6.115,91 € herangezogen. Auf seine Klage hat das Verwaltungsgericht den Heranziehungsbescheid aufgehoben, soweit ein höherer Beitrag als 6.041,01 € festgesetzt wurde, und hat die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Beitragsforderung sei dem Grunde nach gerechtfertigt, jedoch insoweit - geringfügig - zu hoch bemessen, als der Beklagte Kosten für einen ca. 31 m langen Geh- und Radweg angesetzt habe, der nicht Bestandteil der abgerechneten Orts Straße sei.