VGH Bayern - Beschluss vom 12.08.2019
6 ZB 19.778
Normen:
BauGB § 131 Abs. 1; BauGB § 133 Abs. 1; KAG Art. 5 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 20.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen RO 11 K 17.804

Rechtmäßige Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung einer Stichstraße; Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils

VGH Bayern, Beschluss vom 12.08.2019 - Aktenzeichen 6 ZB 19.778

DRsp Nr. 2019/13425

Rechtmäßige Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung einer Stichstraße; Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 20. Februar 2019 - RO 11 K 17.804 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 34.301,04 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 131 Abs. 1; BauGB § 133 Abs. 1; KAG Art. 5 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Der Antrag des Klägers,

die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg.

Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, greifen nicht durch (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).