VGH Bayern - Beschluss vom 12.12.2017
22 CS 17.1702
Normen:
BImSchG § 15 Abs. 1 S. 1; BImSchG § 16 Abs. 1; BImSchG § 18 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 09.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen RN 7 S 17.785

Rechtmäßige Teilstilllegungsverfügung einer Anlage zur Haltung von Legehennen; Erweiterung der Legehennenhaltung durch die Errichtung eines zusätzlichen Stalls

VGH Bayern, Beschluss vom 12.12.2017 - Aktenzeichen 22 CS 17.1702

DRsp Nr. 2018/13715

Rechtmäßige Teilstilllegungsverfügung einer Anlage zur Haltung von Legehennen; Erweiterung der Legehennenhaltung durch die Errichtung eines zusätzlichen Stalls

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.250 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BImSchG § 15 Abs. 1 S. 1; BImSchG § 16 Abs. 1; BImSchG § 18 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der vom Antragsgegner angeordneten Teilstilllegung einer von ihm betriebenen Anlage zur Haltung von Legehennen.