BVerwG - Beschluss vom 11.09.2019
4 BN 19.19
Normen:
BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 3 Abs. 2; BauGB § 4a Abs. 3; BauGB § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BauGB § 214 Abs. 3 S. 2 Hs. 2; BauGB § 215 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 26.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 D 40/16

Rechtmäßiges Fürunwirksamerklären eines Bebauungsplans; Vorliegen beachtlicher Fehler bei der gebotenen Abwägung; Belange des Geruchsimmissionsschutzes und des Lärmschutzes in der konkreten Planungssituation; Bezugnahme auf die in einem Einwendungsschreiben bei öffentlichen Auslegung geltend gemachten Mängeln

BVerwG, Beschluss vom 11.09.2019 - Aktenzeichen 4 BN 19.19

DRsp Nr. 2019/14915

Rechtmäßiges Fürunwirksamerklären eines Bebauungsplans; Vorliegen beachtlicher Fehler bei der gebotenen Abwägung; Belange des Geruchsimmissionsschutzes und des Lärmschutzes in der konkreten Planungssituation; Bezugnahme auf die in einem Einwendungsschreiben bei öffentlichen Auslegung geltend gemachten Mängeln

Es ist geklärt, dass eine Rüge, die lediglich pauschal auf die im Bebauungsplanverfahren erhobenen Einwendungen verweist, etwa dergestalt, dass alle Rügen aufrechterhalten werden, nicht die Frist des § 215 Abs. 1 S. 1 BauGB wahrt, soweit sie keinen Bezug zur gemeindlichen Abwägungsentscheidung herstellt und die Anstoßwirkung verfehlt. Ist im Rügeschreiben der Abwägungsfehler in seinem Tatsachengehalt dagegen konkret dargelegt (bezeichnet), dann kann zur (weiteren) Substantiierung des Tatsachenvortrages auf die in einem Einwendungsschreiben insofern bereits gemachten Ausführungen verwiesen werden; deren Wiederholung im Rügeschreiben bedarf es dann nicht.

Tenor

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. November 2018 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 120 000 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 3 Abs. 2;