OLG Düsseldorf - Beschluss vom 27.09.2017
VII-Verg 12/17
Normen:
VOL/A-EG § 8;

Rechtmäßigkeit der Zulassung gleichwertiger Alternativen zu den im Leistungsverzeichnis genannten Produkten bei der Ausschreibung des Mittagessens für eine Kindertagesstätte

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.09.2017 - Aktenzeichen VII-Verg 12/17

DRsp Nr. 2018/5345

Rechtmäßigkeit der Zulassung gleichwertiger Alternativen zu den im Leistungsverzeichnis genannten Produkten bei der Ausschreibung des Mittagessens für eine Kindertagesstätte

Die Zulassung gleichwertiger Alternativen zu den im Leistungsverzeichnis genannten Produkten ist keine Zulassung von Nebenangeboten, die Vergabe rechtlich nicht zulässig ist, wenn der Preis alleiniges Zuschlagskriterium ist.

Tenor

I.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Rheinland Spruchkörper Düsseldorf vom 10.02.2017 (VK D 34/2015) wird der für die Gebührenfestsetzung durch die Vergabekammer gemäß § 128 Abs. 2 GWB a.F. maßgebliche Bruttoauftragswert auf 1.350.000 € festgesetzt.

II.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer tragen die Antragstellerin zu 80 % und die Antragsgegnerin zu 20 %.

Von den notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin in dem Verfahren vor der Vergabekammer trägt die Antragsgegnerin 20 % und die Antragstellerin von den notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin 80 %.

Die Antragstellerin trägt zudem die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren zu 80 %.

III.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 67.500 € festgesetzt.

Normenkette:

VOL/A-EG § 8;

Gründe

1.