Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Rheinland Spruchkörper Düsseldorf vom 10.02.2017 (VK D 34/2015) wird der für die Gebührenfestsetzung durch die Vergabekammer gemäß §
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer tragen die Antragstellerin zu 80 % und die Antragsgegnerin zu 20 %.
Von den notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin in dem Verfahren vor der Vergabekammer trägt die Antragsgegnerin 20 % und die Antragstellerin von den notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin 80 %.
Die Antragstellerin trägt zudem die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren zu 80 %.
III.Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 67.500 € festgesetzt.
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