VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 22.06.2010
3 S 1391/08
Normen:
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 20; BauGB § 14 Abs. 1; BauGB § 17 Abs. 1 S. 1, 3; NatSchG § 29; NatSchG § 73 Abs. 4; BauNVO § 11;

Rechtmäßigkeit einer Satzung über die Festlegung einer Veränderungssperre zur Sicherung der Planung eines künftigen Bebauungsplans; Das Landschaftsbild in seiner optischen Wirkung auf den Menschen als Teil der Landschaft i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 20 Baugesetzbuch (BauGB); Ausdruck des räumlich-funktionalen Ansatzes der Bauleitplanung durch das Landschaftsbild im Zusammenhang mit Festsetzungen von Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der Landschaft

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.06.2010 - Aktenzeichen 3 S 1391/08

DRsp Nr. 2010/15854

Rechtmäßigkeit einer Satzung über die Festlegung einer Veränderungssperre zur Sicherung der Planung eines künftigen Bebauungsplans; Das Landschaftsbild in seiner optischen Wirkung auf den Menschen als Teil der Landschaft i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 20 Baugesetzbuch (BauGB); Ausdruck des räumlich-funktionalen Ansatzes der Bauleitplanung durch das Landschaftsbild im Zusammenhang mit Festsetzungen von Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der Landschaft

1. Das Landschaftsbild in seiner optischen Wirkung auf den Menschen ist Teil der Landschaft" im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB.2. Der räumlich-funktionale Ansatz der Bauleitplanung als Teil des Bodenrechts kommt im Zusammenhang mit Festsetzungen von Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der Landschaft im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauG auch durch das Landschaftsbild zum Ausdruck, sofern es sich um ein Landschaftsbild handelt, das in einer städtebaulichen Beziehung zu einer Gemeinde steht.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten der Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 20; BauGB § 14 Abs. 1; BauGB § 17 Abs. 1 S. 1, 3; NatSchG § 29; NatSchG § 73 Abs. 4; BauNVO § 11;

Tatbestand