OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 23.09.2022
10 D 207/20.NE
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3;

Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans hinsichtlich seiner städtebaulichen Erforderlichkeit

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.09.2022 - Aktenzeichen 10 D 207/20.NE

DRsp Nr. 2022/15615

Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans hinsichtlich seiner städtebaulichen Erforderlichkeit

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller zu 1. und der Antragsteller zu 2. tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3;

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich gegen die 5. Änderung des Bebauungsplans "P1." der Antragsgegnerin (im Folgenden: 5. Änderung). Der Antragsteller zu 1. ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung O1., Flur 14, Flurstück 179 (S.-straße 15). Der Antragsteller zu 2. ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung O2., Flur 15, Flurstück 83 (S1.-straße 20). Beide Grundstücke sind mit Wohnhäusern bebaut.