OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.05.2022
6 U 56/21
Normen:
UWG § 8c Abs. 2; UWG § 8c Abs. 1;
Fundstellen:
CR 2022, 605
GRUR 2022, 1552
GRUR-RR 2022, 443
MMR 2022, 775
WRP 2022, 881
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 31.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 271/20

Rechtmäßigkeit sogenannter Influencer-WerbungVerweis auf ein Bündel von iBooks auf einem Instagram-AccountVoraussetzungen für ein rechtsmissbräuchliches Handeln (vorliegend verneint)Kommerzielle Kommunikation

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.05.2022 - Aktenzeichen 6 U 56/21

DRsp Nr. 2022/9505

Rechtmäßigkeit sogenannter Influencer-Werbung Verweis auf ein Bündel von iBooks auf einem Instagram-Account Voraussetzungen für ein rechtsmissbräuchliches Handeln (vorliegend verneint) Kommerzielle Kommunikation

1. Fördert eine Influencerin durch Beiträge auf der Internetplatform Instagram und „Tap Tags" zu den jeweiligen Unternehmen deren Absatz, handelt es sich um kommerzielle Kommunikation im Sinne von § 2 S. 1 5b TMG, wenn die beworbenen E-Books der Influencerin kostenlos zur Verfügung gestellt werden.2. Die Kennzeichnung solcher Beiträge als Werbung ist auch nicht entbehrlich. Die Vermischung von privaten und kommerziellen Darstellungen lässt den Verkehr nicht erkennen, ob es sich bei dem jeweiligen Beitrag um Werbung handelt.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31.3.2021 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert wird für die erste Instanz und das Berufungsverfahren auf 60.000 € festgesetzt.

Normenkette:

UWG § 8c Abs. 2; UWG § 8c Abs. 1;

Gründe

I.